Karten(vor)verkauf

Dieses Jahr wird es wieder eine Abendkasse mit mindestens 300 Karten geben. Der Rest wird am Promostand als Vorverkauf verkauft. Dieser findet am Mo DD.10. und Di DD.10. von 11:00 bis 15:00 Uhr im Amphitheater statt. Der Kartenpreis beträgt dieses Jahr 15€, dies beinhaltet 8€ Freiverzehr.

Abendkasse

Ab 21:00 gibt es eine Abendkasse im Eingangsbereich. Bitte denkt an warme Kleidung, damit ihr im Falle einer Schlange nicht friert. Im Innenbereich gibt es, wie üblich, eine Garderobe, wo ihr eure Jacken und ähnliche Sachen über die Dauer der Fete abgeben könnt.

Helfer

Derzeit suchen wir immer noch händerringend nach Helfenden Händen im Eingangsbereich, sowie zur Verstärkung des Garderobenteams. Eintragen könnt ihr euch in Gebäude 46 an der Stellwand vorm AStA.

Band & DJ

Auch dieses Jahr gibt es wieder ein geteiltes Foyer mit den üblichen Dancefloors beim DJ im Vorderbereich, sowei im hinteren Foyer bei der Band.

  

 

Preisliste

Hausordnung

des Allgemeinen Studierenden Ausschusses (AStA) der Technischen Universität Kaiserslautern (TU)

Stand: 28. August 2024 (Download)
1. Geltungsbereich

1.1. Diese Hausordnung gilt auf dem Veranstaltungsgelände aller Veranstaltungen des Allgemeinen Studierenden Ausschusses (AStA) („Veranstalter“). Mit dem Erhalt der Eintrittskarte/Eintrittsbändchen (Eintrittsnachweis) erkennt der Besucher diese Hausordnung als verbindlich an.

2. Hausrecht

2.1. Dem Veranstalter steht das alleinige Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch den Betreiber und/oder den vom Betreiber beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt.

3. Zutritt von Besuchern zu einer Veranstaltung

3.1. Der Zugang zu einer Veranstaltung wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder einem gültigem, angelegtem Eintrittsbändchen gewährt. Jeder Besucher muss während des Besuchs der Veranstaltung sein Eintrittsnachweis mit sich führen, auf Verlangen des Personal des Veranstalters oder Betreibers vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen.

3.2. Besucher, die ohne gültigen Eintrittsnachweis auf dem Veranstaltungsgelände angetroffen werden, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

3.3. Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD) vor Ort durchgeführt. Der Sicherheitsdienst ist angewiesen eine Leibes- sowie Taschen-visitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

3.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 4, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verliert der Eintrittsnachweis seine Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

4. Verbotene Gegenstände

4.1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind verboten:

  • Glasbehälter jeder Art (ausgenommen Medikamentenbehältnisse),
  • Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen,
  • eigene Getränke und Lebensmittel, • Tiere/Haustiere (ausgenommen Assistenztiere),
  • Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), CS-Gas, Pfefferspray,
  • Fahnenstangen, Stöcke, sogenannte Selfiesticks,
  • pyrotechnische Gegenstände, Fackeln, Wunderkerzen, Himmelslaternen,
  • Spraydosen (auch Haarspray, Deo etc.),
  • Vuvuzelas, Megaphone, Sirenen,
  • Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse, Foto-, Film- , Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, wenn keine vorherige schriftliche Genehmigung vorliegt,
  • Cannabis,
  • alle weiteren Gegenstände, welche die Sicherheit und Ordnung maßgeblich gefährden können,
  • sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

4.2. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

5. Verhaltensregen; Fotografieren und Filmen

5.1. Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

5.2. Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen des Veranstalters, Veranstaltungsleiters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr, und des Rettungs- bzw. Sanitätsdienstes Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei des Hauses verwiesen werden.

5.3. Alle Ein- und Ausgänge, sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Es können weitere erforderliche Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen des Sicherheitsund Ordnungsdienstes oder der Polizei ist Folge zu leisten.

5.4. In den Wartebereichen vor den Kassen und dem eigentlichen Eingang ist auf unnötige Geräuschentwicklung zu verzichten. Es darf nicht gedrängelt, geschoben oder auf sonstigeArt und Weise die reibungsloseAbfertigung der Wartenden behindert werden.

5.5. Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

5.6. Besuchern ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände:

  • verbotene Gegenstände (Ziff. 5) mitzuführen,
  • körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
  • Gegenstände zu werfen,
  • außerhalb der ausgewiesenen Toiletten zu urinieren bzw. die Notdurft zu verrichten,
  • bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bekleben, zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,
  • ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände grundsätzlich untersagt.
  • Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bauzäune, Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.

5.7. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Mobiltelefonen ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.

6. Durchsetzung der Hausordnung

6.1. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 3.4, 4 und 5.6, 6.1. verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Veranstaltungsgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

6.2. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert der Eintrittsnachweis seine Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

6.3. Das Recht des Veranstalters von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

7. Haftungsausschuss

7.1. Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Foyerfeten

des Allgemeinen Studierenden Ausschusses (AStA) der Technischen Universität Kaiserslautern

Stand: 28. August 2024 (Download)
1. Veranstalter

1.1. Veranstalter ist der AStA der TU Kaiserslautern, Gottlieb-Daimler-Straße 46, 67663 Kaiserslautern, Tel: 0631 205-2016 vertreten durch den Vorsitz.

2. Geltung der AGB

2.1. Die Veranstaltung findet im Foyer 46 der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität Kaiserslautern-Landau in Kaiserslautern (Rheinland-Pfalz), sowie dem ausgewiesenen Außengelände statt. Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültigem Eintrittsnachweis gewährt wird. DieseAllgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände.

2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Besitzer des Eintrittsnachweises („Besucher“) und dem AStA der TU Kaiserslautern („Veranstalter“). Durch den Erhalt des Eintrittsnachweises schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.

2.3. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie der Hausordnung an.

3. Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe

3.1. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn

3.1.1. gegen den Dritten besteht ein Hausverbot

3.1.2. das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis des Eintrittsnachweises bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf

3.1.3. die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen

3.2. Jeder Besucher, der Eintrittsnachweise unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € je vertragswidrig angebotenen Eintrittsnachweis. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. den Eintrittsnachweis einzuziehen.

4. Einlass; Einlasskontrolle

4.1. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültigem Eintrittsnachweis möglich. Es gibt KEINEN WIEDEREINLASS. Besuchern, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie einen neuen Eintrittsnachweis erwerben.

4.2. Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheits- und Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt. Der Sicherheitsdienst ist angewiesen eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

4.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 5, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verliert der Eintrittsnachweis seine Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

5. Verbotene Gegenstände

5.1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind verboten:

  • Glasbehälter jeder Art (ausgenommen Medikamentenbehältnisse),
  • Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen,
  • eigene Getränke und Lebensmittel, • Tiere/Haustiere (ausgenommen Assistenztiere),
  • Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), CS-Gas, Pfefferspray,
  • Fahnenstangen, Stöcke, sogenannte Selfiesticks,
  • pyrotechnische Gegenstände, Fackeln, Wunderkerzen, Himmelslaternen,
  • Spraydosen (auch Haarspray, Deo etc.), Vuvuzelas, Megaphone, Sirenen,
  • Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse, Foto-, Film- , Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, wenn keine vorherige schriftliche Genehmigung vorliegt,
  • Cannabis,
  • alle weiteren Gegenstände, welche die Sicherheit und Ordnung maßgeblich gefährden können,
  • sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

5.2. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

6. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen

6.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.

6.2. Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

6.3. Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen des Veranstalters, Veranstaltungsleiters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr, und des Rettungs- bzw. Sanitätsdienstes Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei des Hauses verwiesen werden.

6.4. Alle Ein- und Ausgänge, sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Es können weitere erforderliche Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen des Sicherheitsund Ordnungsdienstes oder der Polizei ist Folge zu leisten.

6.5. In den Wartebereichen vor den Kassen und dem eigentlichen Eingang ist auf unnötige Geräuschentwicklung zu verzichten. Es darf nicht gedrängelt, geschoben oder auf sonstigeArt und Weise die reibungsloseAbfertigung der Wartenden behindert werden.

6.6. Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

6.7. Besuchern ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände: verbotene Gegenstände (Ziff. 5) mitzuführen,

  • körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
  • Gegenstände zu werfen,
  • außerhalb der ausgewiesenen Toiletten zu urinieren bzw. die Notdurft zu verrichten,
  • bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bekleben, zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,
  • ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände grundsätzlich untersagt.
  • Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bauzäune, Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.

6.8. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Mobiltelefonen ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.

6.9. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 4.3, 5 und 6.7., 6.8. verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Veranstaltungsgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf der Veranstaltung eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

6.10. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert der Eintrittsnachweis seine Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

7. Abbruch der Veranstaltung

7.1. Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung von Veranstaltungen des AStA, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

12. Anwendbares Recht; Sonstiges

12.1. Für den Fall, dass Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

12.2. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

12.3. Gerichtsstand ist ausschließlich Kaiserslautern, sofern Sie Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind.

12.4. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.